Buedericher Brunnenverein e.V.
gegründet 1999 zur Errichtung und Erhaltung eines Dorfmittelpunkts


 

Willkommen
 Homepage

Das Projekt
 Aktuelles
 Der Platz
 Der Brunnen
 Archiv

Der Verein
 Satzung
 Vorstand

Kontakt
 Helfen Sie!
 Gästebuch
 Impressum

[Nur intern]
 Notizen


 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

(1) Der Verein führt den Namen Büdericher Brunnenverein e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Werl-Büderich.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Werl einzutragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Büdericher Brunnenverein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung einer bodenständigen Kultur sowie dem Brauchtum unseres Volkes, insbesondere im Ortsteil Büderich der Stadt Werl.

(2) Diesen Zweck verfolgt er durch Planung, Finanzierung, Bau und Unterhaltung einer Dorfpumpe und des dazugehörigen Anwesens.

(3) Der Büdericher Brunnenverein e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Büdericher Brunnenverein e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Büdericher Brunnenverein e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Büdericher Brunnenverein e.V. ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

§ 3 Gründungstag

Als Gründungstag gilt der 27. Mai 1999.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden, jedoch nur soweit die Zwecke des Vereins anerkannt werden.

§ 5 Aufnahme

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die Hauptversammlung.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Auflösung), Austritt oder Ausschluß.

(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 7 Austritt, Ausschluß

(1) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muß gegenüber dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Tag der Postaufgabe maßgebend.

(2) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Büdericher Brunnenverein e.V. verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.

(3) Vor dem Ausschluß ist das auszuschließende Mitglied anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Hauptversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.

§ 8 Rechte und Pflichten

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Geschäftführenden Vorstand festgelegten Bedingungen zu besuchen.

(2) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht; juristische Personen aber nur mit einer Stimme.

(3) Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr von 10 DM. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§ 9 Organe

(1) Organe des Vereins sind

a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand und
c) der Geschäftsführende Vorstand.

(2) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

(3) Die Hauptversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann - ganz oder teilweise - auf Beschluß der Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Die Sitzungen des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes sind nicht öffentlich.

(4) Über die Sitzungen der Organe ist vom Vorsitzenden eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 10 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Büdericher Brunnenverein e.V. Ihr obliegt die Beschlußfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten des Büdericher Brunnenverein e.V., soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des Büdericher Brunnenverein e.V. übertragen hat.

(2) Die Hauptversammlung ist zuständig für

a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und ggf. besonderer Beauftragter,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) die Anderung der Satzung,
e) Beschlußfassung über satzungsgemäße Aufgaben und Anträge,
f) die Auflösung des Vereins.

(3) die Hauptversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel im Monat Januar statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder oder durch öffentliche Bekanntmachung im "Werler Anzeiger" und "Westfalenpost" unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

(4) Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 10 Tage vor ihrer Durchführung mit Begründung an den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.

(5) Für die Fristen nach Absatz 4 ist der Tag der Postaufgabe maßgebend.

§ 11 Außerordentliche Versammlung

(1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache stellt.

(2) § 10 findet mit folgender Abweichung entsprechende Anwendung:

a) Die Frist für die Einberufung kann bei Dringlichkeit bis auf 1 Woche verkürzt werden.
b) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer 2/3-Mehrheit der außerordentlichen Versammlung.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Büdericher Brunnenverein e.V. im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Hauptversammlung.

(2) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) und 3 Beisitzern.

(3) Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Vorstand sein Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter aus.

(4) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstands dies verlangen.

§ 13 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenen Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.

(2) Der Geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins i. S. § 26 BG. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 12 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Kassengeschäfte erledigt der Geschäftsführer. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen sowie Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 10.000 DM im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden geleistet werden. Alle die Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke sind vom Geschäftführer zu unterzeichnen.

(4) Im übrigen gibt sich der Geschäftsführende Vorstand seine Ordnung selbst.

§ 14 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden. Der Ausschußvorsitzende soll Mitglied des Vorstandes sein.

(2) Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Entscheidung und Zustimmung durch den Vorstand.

§ 15 Wirtschaftsführung

Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist vom Geschäftsführer ein Jahresabschluß zu erstellen, der vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Kassenprüfung

(1) Jede ordentliche Hauptversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist mit der Maßgabe zulässig, daß bei jeder Wahl der am längsten amtierende Kassenprüfer ausscheidet.

(2) Die Kassenprüfer haben vor der Anerkennung des Jahresabschluß und der Entlastung des Vorstandes den Jahresabschluß zu prüfen und der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 17 Abstimmungen und Wahlen

(1) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(2) Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von einem Stimmberechtigten gewünscht wird.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Beiträge bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn es von einem Stimmberechtigten gewünscht wird. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Versammlung schriftlich oder persönlich seine Bereitschaft zur Amtsübernahme anzuzeigen.

§ 18 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das verbliebene Vermögen der Stadt Werl mit der Bestimmung übergeben, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird, oder ein anderer gemeinnütziger Verein diese Aufgabe übernimmt, und es dann diesem Verein zu übergeben. Wird innerhalb von zehn Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, oder hat kein anderer gemeinnütziger Verein diese Aufgabe übernommen, so hat die Stadt Werl das Vermögen an die St.-Kunibert-Gemeinde Büderich in 59457 Werl-Büderich zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. Bei einer Auflösung des Vereins ist in jedem Fall vor Zuführung oder Verwendung des Vermögens das zuständige Finanzamt zu hören.

§ 19 Auflösung

Über die Auflösung kann in der Hauptversammlung, zu der dieser Antrag gestellt ist, nur beraten werden. Falls in der Hauptversammlung der Antrag auf Auflösung die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der Hauptversammlung findet, ist eine weitere, gegebenenfalls außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich einzuberufen, die dann mit der gleichen Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

Werl-Büderich, den 27. Mai 1999, gez.

Manfred Koch
1. Vorsitzender und Gründungsmitglied

Josef Lefarth
2. Vorsitzender und Gründungsmitglied

Bruno Wille
Geschäftsführer und Gründungsmitglied

Stefan Faulhaber
Beisitzer und Gründungsmitglied

Ursula Brauner
Beisitzer und Gründungsmitglied

Cornelia Brüggemann
Beisitzer und Gründungsmitglied

Bernhard Humpert
Gründungsmitglied

Seitenanfang Home


 

© 2000-2007 Büdericher Brunnenverein e.V.
Design mjbEDV, Werl