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Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit
(1) Der Verein führt den Namen Büdericher Brunnenverein e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Werl-Büderich.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Werl einzutragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Büdericher Brunnenverein e.V. verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein dient
ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung einer
bodenständigen Kultur sowie dem Brauchtum unseres Volkes, insbesondere
im Ortsteil Büderich der Stadt Werl.
(2) Diesen Zweck verfolgt er durch Planung, Finanzierung, Bau und Unterhaltung
einer Dorfpumpe und des dazugehörigen Anwesens.
(3) Der Büdericher Brunnenverein e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Büdericher Brunnenverein
e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Büdericher
Brunnenverein e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Büdericher Brunnenverein e.V. ist parteipolitisch neutral. Er
vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer
Toleranz.
§ 3 Gründungstag
Als Gründungstag gilt der 27. Mai 1999.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person
werden, jedoch nur soweit die Zwecke des Vereins anerkannt werden.
§ 5 Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Wird der
Aufnahmeantrag abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die Hauptversammlung.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
Auflösung), Austritt oder Ausschluß.
(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das
Vermögen des Vereins.
§ 7 Austritt, Ausschluß
(1) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er
muß gegenüber dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich
erklärt werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Tag der
Postaufgabe maßgebend.
(2) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Büdericher Brunnenverein
e.V. verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.
(3) Vor dem Ausschluß ist das auszuschließende Mitglied
anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Hauptversammlung
angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
§ 8 Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen teilzunehmen,
dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des
Vereins zu den vom Geschäftführenden Vorstand festgelegten Bedingungen
zu besuchen.
(2) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht;
juristische Personen aber nur mit einer Stimme.
(3) Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr von 10 DM.
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten
Kräften zu fördern.
§ 9 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand und
c) der Geschäftsführende Vorstand.
(2) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen
über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare
Vorteile oder Nachteile bringen können.
(3) Die Hauptversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann
- ganz oder teilweise - auf Beschluß der Hauptversammlung ausgeschlossen
werden. Die Sitzungen des Vorstandes und des Geschäftsführenden
Vorstandes sind nicht öffentlich.
(4) Über die Sitzungen der Organe ist vom Vorsitzenden eine Niederschrift
zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche
Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 10 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Büdericher Brunnenverein
e.V. Ihr obliegt die Beschlußfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten
des Büdericher Brunnenverein e.V., soweit die Satzung diese Aufgaben
nicht anderen Organen des Büdericher Brunnenverein e.V. übertragen
hat.
(2) Die Hauptversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und
ggf. besonderer Beauftragter,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) die Anderung der Satzung,
e) Beschlußfassung über satzungsgemäße Aufgaben und
Anträge,
f) die Auflösung des Vereins.
(3) die Hauptversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel
im Monat Januar statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher durch
schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder oder durch öffentliche
Bekanntmachung im "Werler Anzeiger" und "Westfalenpost" unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene
Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig.
(4) Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 10 Tage vor
ihrer Durchführung mit Begründung an den Vorsitzenden zu richten.
Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
(5) Für die Fristen nach Absatz 4 ist der Tag der Postaufgabe
maßgebend.
§ 11 Außerordentliche Versammlung
(1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche
Hauptversammlung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet,
wenn ein Drittel der Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache stellt.
(2) § 10 findet mit folgender Abweichung entsprechende Anwendung:
a) Die Frist für die Einberufung kann bei Dringlichkeit bis auf 1 Woche
verkürzt werden.
b) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund der zur Einberufung
geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung
der Einwilligung einer 2/3-Mehrheit der außerordentlichen Versammlung.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Büdericher Brunnenverein
e.V. im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Hauptversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) und 3 Beisitzern.
(3) Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit
führt der Vorstand sein Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter
aus.
(4) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß
einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstands dies verlangen.
§ 13 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenen Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter
des Vereins i. S. § 26 BG. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden
Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit. § 12 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Kassengeschäfte erledigt der Geschäftsführer. Er ist
berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen
sowie Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 10.000 DM im Einzelfall
zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des
Vorsitzenden geleistet werden. Alle die Kassengeschäfte betreffende
Schriftstücke sind vom Geschäftführer zu unterzeichnen.
(4) Im übrigen gibt sich der Geschäftsführende Vorstand seine
Ordnung selbst.
§ 14 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden.
Der Ausschußvorsitzende soll Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Entscheidung und
Zustimmung durch den Vorstand.
§ 15 Wirtschaftsführung
Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist vom Geschäftsführer
ein Jahresabschluß zu erstellen, der vom Vorstand der Mitgliederversammlung
zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 16 Kassenprüfung
(1) Jede ordentliche Hauptversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei
Kassenprüfer. Wiederwahl ist mit der Maßgabe zulässig, daß
bei jeder Wahl der am längsten amtierende Kassenprüfer ausscheidet.
(2) Die Kassenprüfer haben vor der Anerkennung des Jahresabschluß
und der Entlastung des Vorstandes den Jahresabschluß zu prüfen
und der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die
Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, Kassenprüfungen
vorzunehmen.
§ 17 Abstimmungen und Wahlen
(1) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt
ist, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(2) Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von einem
Stimmberechtigten gewünscht wird.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Beiträge
bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn es von einem Stimmberechtigten
gewünscht wird. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des
Vereins. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Versammlung schriftlich oder
persönlich seine Bereitschaft zur Amtsübernahme anzuzeigen.
§ 18 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. Mittel dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke wird das verbliebene Vermögen der Stadt Werl mit der Bestimmung
übergeben, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit gleichen Bestrebungen
und Zielen gegründet wird, oder ein anderer gemeinnütziger Verein
diese Aufgabe übernimmt, und es dann diesem Verein zu übergeben.
Wird innerhalb von zehn Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet,
oder hat kein anderer gemeinnütziger Verein diese Aufgabe übernommen,
so hat die Stadt Werl das Vermögen an die St.-Kunibert-Gemeinde
Büderich in 59457 Werl-Büderich zu übertragen, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigen Zwecke
zu verwenden hat. Bei einer Auflösung des Vereins ist in jedem Fall
vor Zuführung oder Verwendung des Vermögens das zuständige
Finanzamt zu hören.
§ 19 Auflösung
Über die Auflösung kann in der Hauptversammlung, zu der dieser
Antrag gestellt ist, nur beraten werden. Falls in der Hauptversammlung der
Antrag auf Auflösung die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der
Hauptversammlung findet, ist eine weitere, gegebenenfalls außerordentliche
Hauptversammlung unverzüglich einzuberufen, die dann mit der gleichen
Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
Werl-Büderich, den 27. Mai 1999, gez.
Manfred Koch
1. Vorsitzender und Gründungsmitglied
Josef Lefarth
2. Vorsitzender und Gründungsmitglied
Bruno Wille
Geschäftsführer und Gründungsmitglied
Stefan Faulhaber
Beisitzer und Gründungsmitglied
Ursula Brauner
Beisitzer und Gründungsmitglied
Cornelia Brüggemann
Beisitzer und Gründungsmitglied
Bernhard Humpert
Gründungsmitglied
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